Wer sich um Kinder und Babys kümmert, übernimmt eine große Verantwortung. Eltern können ein Lied davon singen, aber ebenso auch freiberufliche oder selbständige Tagesmütter (Tageseltern), Babysitter und Kinderbetreuer. Ob in der eigenen Wohnung, bei den Kindern zu Hause oder in der Tagesstätte, überall lauern Unfallrisiken. Sie können Ihre Augen nicht überall haben, aber Eltern – und vor allem die Rechtsprechung – erwarten das von Ihnen. Passiert trotz aller Vorsicht und Aufmerksamkeit etwas, wird man Sie mit Ersatzansprüchen konfrontieren. Gut, wenn Sie dann die richtige Wahl getroffen haben: private Haftpflichtversicherung oder Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung.
Nicht jeder Haftpflichtschaden ist gleich eine finanzielle Katastrophe. Vielleicht geht es um Geschirr, das im Eifer des Gefechts zu Bruch gegangen ist, vielleicht um beschädigte Kleidung oder ein kaputtes Spielzeug. Kommt aber ein Kind ernsthaft zu Schaden, wird es richtig teuer. Im Extremfall sind medizinische Behandlung, lebenslange Pflegekosten und Einkommenseinbußen für ein ganzes Berufsleben zu ersetzen. Schmerzensgeld, ein Umbau des Hauses oder die Anschaffung eines Spezialfahrzeugs bei Mobilitätseinschränkungen kommen hinzu. Man kann sich leicht ausmalen, dass es hier um Millionenbeträge geht.
Bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften Sie unbegrenzt für einen solchen Schaden. Mit allem, was Sie jetzt haben und was Sie in Zukunft noch verdienen werden. Ein einziger Augenblick der Unaufmerksamkeit, und Sie arbeiten den Rest Ihres Lebens nur noch für die Schulden, die Sie trotzdem niemals in voller Höhe abbezahlen können. Bereits für wenige Euro Monatsbeitrag nimmt Ihnen eine Haftpflichtversicherung dieses existenzbedrohende Risiko ab. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der gewählten Deckungssumme. Aus den genannten Gründen empfehlen wir Ihnen, diese möglichst hoch anzusetzen. Da Millionenschäden zum Glück selten sind, ist der Beitragsunterschied zwischen den verschiedenen Varianten gering.
„Betreten verboten – Eltern haften für ihre Kinder“. Dieses Schild finden Sie an praktisch jeder deutschen Baustelle. Aber stimmt das mit der Haftung überhaupt? Und wie ist es, wenn Sie als Tagesmutter oder Kinderbetreuer mit Ihren Schützlingen einen Ausflug unternehmen? Das Haftungsrecht ist kompliziert, und viele Fälle sind so verzwickt, dass sie erst vor Gericht geklärt werden müssen. Wie weit geht die Aufsichtspflicht bei einem Dreijährigen, wie weit bei einem Zehnjährigen? Macht es einen Unterschied, ob das Kind normalerweise sehr brav oder früher schon als Rabauke aufgefallen ist? Mit solchen Fragen müssen Sie sich glücklicherweise nicht selbst beschäftigen, wenn ein Schaden passiert ist.
Erste Aufgabe Ihrer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung ist nämlich die Prüfung der Haftungsfrage. Juristen des Versicherers kennen das Gesetz und die gängige Rechtsprechung. Unberechtigte oder überzogene Ansprüche weist der Versicherer zurück und kämpft auch vor Gericht für Ihr Recht – wie eine Rechtsschutzversicherung. Werden die Forderungen dagegen zu Recht erhoben, zahlt der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme Schadensersatz an den Geschädigten.
Sollten Sie als freiberuflicher Erzieher für Kindertagesstätten oder Kindergärten im Auftrag betreuend tätig sein, ist die Berufshaftpflicht für Erzieher unbedingt zu empfehlen. Des Weiteren sind Sie als Freiberufler nicht gesetzlich gegen Unfälle versichert. Eine private Unfallversicherung ist daher für Ihre finanzielle Existenz sehr wichtig. Bei Fragen können Sie mich gern direkt unter 030-30345679 anrufen.
Eltern haften übrigens nicht für ihre Kinder. Und Sie als Aufsichtsperson in der Kinderbetreuung auch nicht. Soweit die gute Nachricht. Aber Sie haften sehr wohl für Ihr eigenes Verschulden, wenn Sie Ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Wie weit diese geht, hängt vom Reifegrad des Kindes ab. So hat zum Beispiel ein Gericht entschieden, dass normal entwickelte fünf- bis sechsjährige Kinder nur in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten kontrolliert werden müssen, um ihnen den pädagogisch wichtigen Entwicklungsspielraum zu geben. Der Haftpflichtversicherer konnte die Klage eines Autobesitzers, dessen Fahrzeug von den Kindern durch Steinwürfe beschädigt worden waren, im Interesse des Aufsichtspflichtigen mit Erfolg abwehren.
Dagegen wurde eine Aufsichtspflichtverletzung in einem auf den ersten Blick beinahe gleich gelagerten Fall gerichtlich bejaht. Hier hatten sich drei Kinder von einer größeren Kindergarten-Gruppe in Richtung Zaun abgesetzt und von dort ein Auto mit Steinen beworfen. Der Erzieher hätte wegen des konkreten Gefahrenpotenzials – löchriger Zaun, lose Kieselsteine, benachbarte Parkfläche – darauf achten müssen, dass niemand am Zaun längere Zeit unbeobachtet bleibt. Das hatte er versäumt und musste deshalb für die Beseitigung der Dellen zahlen. Seine Versicherung übernimmt den Schaden. Hätten Sie die unterschiedlichen Fälle korrekt beurteilt?
Die Kinder selbst haften auch für ihr Verhalten, aber nur, wenn sie älter als sechs Jahre sind die erforderliche Einsichtsfähigkeit haben, dass ihr Tun nicht in Ordnung ist. Im Straßenverkehr gibt es eine Sonderregel, dort sind Kinder bis zehn Jahre nicht haftbar. Geschädigte verfolgen üblicherweise beide Anspruchsgrundlagen, die sich in der Sache oft ergänzen. Entweder ist das Kind selbst einsichtsfähig und haftet. Dann tritt die PHV der Eltern ein, wenn sie diese wichtige Versicherung abgeschlossen haben. Oder das Kind musste beaufsichtigt werden, dann haftet der Aufsichtspflichtige. Die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Tagesmütter, Babysitter und Kinderbetreuung kennt die komplexe Materie und sorgt für Ihren bestmöglichen Schutz.
3.000.000 Euro pauschal
Personen- , Sach- und
Vermögensschäden
Versicherungsbeitrag:
75,01 Euro p.a.