Produkt­haftpflicht­versicherung

  • Haftungssicherheit für Produktfehler
  • einfache oder erweiterte Produkthaftpflicht
  • wichtig auch für Quasi-Hersteller / Importeure
  • Tarif-Vergleich ab 77,35 € p.a.

Produkthaftpflicht kurz und knapp erklärt

  • Hersteller von Produkten haften gegenüber Endver­brauchern für Produktfehler auch ohne Verschulden. Diese Schäden können Körper und Gesundheit einer Person aber auch Sachen betreffen. Unter Umständen trifft dieselbe Haftung auch den Importeur, Lieferanten oder Händler.
  • Die konventionelle Produkt­haftpflicht­versicherung kommt für Personen- und Sachschäden auf, die durch Produktfehler entstehen. Kern des erweiterten Produkt­haftpflicht-Modells sind Vermögens­schäden, die bei der Weiter­verarbeitung von Produkten entstehen.
  • Die Produkt­haftpflicht­versicherung wird in der Regel mit der Betriebs­haftpflicht kombiniert. Finanzchecks.de berät Sie gern zu weiteren Versicherungs­produkten, die Sie vor den finanziellen Folgen von Produktmängeln schützen.

Haftung nach dem ProdHaftG auch ohne Verschulden

Produkte müssen sicher sein – von ihnen darf weder für Nutzer noch für Unbeteiligte eine Gefahr ausgehen. Bietet ein Produkt nicht die Sicherheit, die für den zu erwartenden Gebrauch nötig ist, sprechen die Juristen von einem Produktfehler. Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sieht in diesem Fall eine Gefährdungs­haftung des Herstellers gegenüber Endabnehmern und Verbrauchern für Personen- und Sachschäden vor.

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Gefährdungshaftung bedeutet, dass der Hersteller auch ohne Verschulden für die Schäden aufkommen muss. Das ist wichtig für Endverbraucher, denn es wird ihnen nur selten möglich sein, ein Verschulden nachzuweisen. Die Haftung besteht aber nur für Produktfehler, die von Anfang an vorgelegen haben. Spätere Sicherheits­mängel durch Abnutzung oder andere Einwirkungen sind vom ProdHaftG nicht erfasst.

Haftungsumfang

Wenn Gesetze eine strenge Haftung ohne Verschulden vorsehen, begrenzen sie oft den Umfang der Haftpflicht. So ist es auch im ProdHaftG.

Personenschäden

Die Höchsthaftungs­summe beträgt 85 Mio. € (§ 10 ProdHaftG). Die Begrenzung gilt auch für sogenannte Serienschäden. Ein Serienschaden liegt vor, wenn durch eine fehlerhafte Produktserie mehrere Menschen geschädigt werden. Der auf den ersten Blick hohe Haftungsbetrag kann also für den Einzelnen unzureichend sein, wenn es viele Geschädigte gibt.

Sachschäden

Die Haftung ist zwar summenmäßig unbegrenzt, aber sie greift erst bei Schäden über 500 € (§ 11 ProdHaftG). Außerdem gilt sie nur für private Endverbraucher und auch nur für Schäden, die nicht das fehlerhafte Produkt selbst betreffen. Sachschäden im beruflichen, gewerblichen oder geschäftlichen Bereich fallen nicht unter das ProdHaftG.

Begrenzte Produkthaftung, unbegrenzte Produz­entenhaftung

Wie kann ein Anspruchsteller vorgehen, wenn ein Personen­schaden die Haftungsgrenzen des ProdHaftG übersteigt oder wenn er einen Sachschaden bis 500 € ersetzt bekommen möchte? Die Gefährdungshaftung nach dem ProdHaftG schließt die sonstigen gesetzlichen Haftungsbestimmungen nicht aus, sondern ergänzt sie nur.

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Die Haftung für Folgeschäden durch fehlerhafte Produkte (Entwicklungs-, Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produkt­beobachtungsfehler) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht also weiterhin. § 823 BGB sieht auch eine Haftung wegen Verletzung von Schutzgesetzen vor. Ein solches Schutzgesetz ist zum Beispiel das 2011 in Kraft getretene Produktsicher­heitsgesetz (ProdSG).

Der Nachteil für Anspruchsteller, die sie sich auf das BGB berufen: Im Unterschied zum ProdHaftG ist ein Verschulden des Herstellers Voraussetzung seiner Haftung. Der Geschädigte muss (fast) alle Haftungs­voraussetzungen beweisen, auch das Verschulden. Nur für die korrekte Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals sowie für die ordnungs­gemäße Organisation seiner Betriebsabläufe ist der Hersteller beweispflichtig.

Sie möchten mehr erfahren über die haftungs­rechtliche Produkt­verantwortlichkeit und die Abgrenzung zu Gewährleistungs­ansprüchen? Die Technische Universität Kaiserslautern hat dazu ein ausführliches Video veröffentlicht.


Importeure und Lieferanten haften oft wie Hersteller

Wer braucht eine Produkt­haftpflicht­versicherung? Finanzchecks.de empfiehlt diese wichtige Produktversicherung vor allem – aber nicht nur – den Herstellern von Waren, außerdem Energie­versorgern, denn auch Elektrizität gilt nach dem ProdHaftG als Produkt. Ein Blick in § 4 ProdHaftG zeigt aber, dass es neben dem Hersteller noch weitere sogenannte Haftungs­adressaten gibt. Sie trifft unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen dieselbe Verantwortlich­keit wie den Hersteller selbst.

Quasi-Hersteller

Quasi-Hersteller ist derjenige, der ein Produkt unter seinem Namen bzw. seiner Marke in Verkehr bringt. Bringt also beispielsweise ein Händler sein Label auf einem fremden Produkt an und gibt sich damit als Hersteller aus, muss auch er für Produktfehler einstehen.

Importeur

Die Produkt­haftpflicht-Richtlinie, die mit dem ProdHaftG in deutsches Recht umgesetzt wurde, gilt nur für Hersteller innerhalb der EU. Deshalb bedarf es einer ergänzenden Regelung, wenn Produkte von außerhalb in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelangen. Der EWR umfasst neben den EU-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Importieren Sie also Waren/Erzeugnisse zum Beispiel aus Großbritannien, der Schweiz, China oder den USA und wollen Sie diese Waren/­Erzeugnisse verkaufen, vermieten oder auch zum Leasing anbieten, haften Sie als Importeur wie ein Hersteller. Das betrifft Sie auch Händler wenn Sie Waren/­Erzeugnisse als Importeur importieren.

Lieferant

Kann oder will ein Lieferant den Hersteller oder Importeur nicht benennen, haftet er selbst für Produktfehler.

Abgesicherter Tischler mit einer günstigen Produkt-Haftpflichtversicherung als Hersteller von Produkten

Diese Schäden deckt die Produkt­haftpflicht­versicherung

Versicherungs­schutz bei der konventionellen Produkt­haftpflicht­versicherung

Die Produkt­haftpflicht­versicherung bietet Schutz gegen Ansprüche, die auf Basis der oben erklärten Rechtsgrundlagen gegen Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeur, Händler (der sowohl Quasi-Hersteller als auch Importeur sein kann) oder Lieferant gestellt werden. Diese Deckung geht über den Schutz einer Betriebs­haftpflicht­versicherung deutlich hinaus. Versichert sind unter anderem auch Bearbeitungs­schäden an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden) sowie auf Sachmängeln beruhende Schadensersatz­ansprüche Dritter wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Produkte.

Neben der Schadensersatz­funktion enthält die Haftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutz­funktion. Experten des Versicherers, die sich in der komplexen Materie Produkthaftung sehr gut auskennen, prüfen die Berechtigung der Forderungen und verteidigen Sie auf Kosten der Versicherung gegen nicht gerecht­fertigte oder überzogene Forderungen, auch vor Gericht.

Versicherungsschutz nach dem erweiterten Produkt­haftpflicht-Modell

Das erweiterte Produkthaft­pflicht-Modell ist besonders relevant für Unternehmen, die keine Endprodukte herstellen, sondern Vorprodukte an andere Betriebe liefern. Die Deckung umfasst insbesondere

  • Verbindungs- und Vermischungsschäden,
  • Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungs­schäden,
  • Aus- und Einbaukosten,
  • Prüf- und Sortierkosten,
  • Schäden infolge Produktmängeln wegen mangelhaft hergestellter, gelieferter, montierter oder gewarteter Maschinen (optional).

Viele dieser Schäden sind reine Vermögens­schäden, denen deshalb in der erweiterten Produkt­haftpflicht­versicherung besondere Bedeutung zukommt.

Übersicht Leistungen der Gewerbeversicherung: Produkthaftpflichtversicherung von Finanzchecks

Wichtige Ergänzungen der Produkthaftpflicht

Drei interessante Versicherungs­konzepte bieten ergänzenden Versicherungs­schutz bei Produktmängeln:

  • Rückrufkosten-Haftpflicht­versicherung: Betriebs- und Produkt­haftpflicht­versicherung decken zwar fremde Schäden durch fehlerhafte Endprodukte des Versicherungs­nehmers, sie beziehen sich aber nicht auf dessen eigene Vermögensschäden, wenn er – zum Beispiel wegen des Produkt­sicherheits­gesetzes – einen Rückruf seiner Produkte veranlassen muss. Die Rückrufkosten-Haftpflicht­versicherung schließt diese Deckungslücke.
  • Bilanzschutz­versicherung: Sie ersetzt entgangene Verkaufserlöse, Selbstkosten für Produkte, die wegen eines Rückrufs unverkäuflich sind, sowie Ertragsausfälle durch Umsatzrückgang während einer Haftzeit von in der Regel zwölf Monaten.
  • Produktschutz­versicherung: Der Deckungsumfang entspricht grundsätzlich der Bilanzschutz­versicherung. Während bei dieser der Versicherungs­nehmer selbst die Mangel­haftigkeit der Produkte zu vertreten hat, stellt die Produktschutz­versicherung auf Manipulationen durch Dritte ab. Erpressungs­versuche durch manipulierte Produkte können unter Auflagen mitversichert werden.

Individuelle Preis­kalkulation für die Produkt­haftpflicht­versicherung erforderlich

Die Produkt­haftpflicht­versicherung wird in der Regel in die Betriebs­haftpflicht­versicherung des Unternehmens integriert oder auch im Fall der erweiterten Produkthaf­tpflicht separat abgeschlossen. Über die Beiträge zur Betriebs­haftpflicht­versicherung können Sie sich gern in unserem Online-Rechner informieren und selbst einen unverbindlichen Beitragsvergleich durchführen.

Zur Produkt­haftpflicht­versicherung können Sie sich von uns gern persönlich beraten lassen, denn hier sind maßgeschneiderte Lösungen gefragt. Um ein Angebot zu erstellen, benötigen wir zum Beispiel Informationen über

  • die Branche, in der Ihr Unternehmen tätig ist,
  • die hergestellten bzw. importierten oder gelieferten Produkte,
  • den Produktions­umfang (Umsatzsumme) und
  • die Absatzmärkte.

Schadens­beispiele: In diesen Fällen zahlt die Produkt­haftpflicht­versicherung

In einer Großbäckerei geraten Glassplitter in den Brötchenteig. Mehrere Kunden, die in den Filialen Brötchen kaufen, erleiden Schnitt­verletzungen im Mund. Die konventionelle Produkt­haftpflicht­versicherung kümmert sich um diese Ansprüche.

Durch einen Fehler in der Endmontage sitzen Dichtungen in einer Tagesproduktion von Waschmaschinen nicht richtig. Es kommt zu Wasserschäden bei den Käufern der Maschinen. Selbst wenn hierfür eine Hausrat- oder Gebäude­versicherung aufkommt, muss sich der Produkt­haftpflicht­versicherer des Herstellers mit Regress­forderungen der Sach­versicherung auseinander­setzen.

Ein Landwirt liefert mit Salmonellen belastete Eier an eine Fabrik, die daraus Feinkostsalate herstellt. Glücklicherweise fällt die Verunreinigung durch eine Lebensmittel­kontrolle vor der Auslieferung auf. Es kommt nicht zu Gesundheits­schäden, aber die fertigen Salate müssen vernichtet werden – ein Fall für das erweiterte Modell, das auch Verarbeitungs­schäden umfasst.


Weitere Versicherungen für Produktions­betriebe

  • Gebäude- und Inhalts­versicherung

    Die technische und kaufmännische Betriebs­einrichtung sowie gegebenenfalls eigene Betriebsgebäude stellen wichtige Teile des Unternehmens­vermögens dar. Sichern Sie diese gegen Gefahren wie Brand, Einbruch, Leitungswasser und – vor dem Hintergrund zunehmender Unwetter­ereignisse besonders wichtig – Naturgefahren ab. Im Total­schadenfall ersetzt die Versicherung in den meisten Fällen den Neuwert, ansonsten die Reparaturkosten.

  • Transport­versicherung

    Die gesetzliche Haftung des Frachtführers ist in aller Regel nicht ausreichend, um den vollen Wert Ihrer Bezüge und Versendungen abzusichern. Am besten sind Sie aufgestellt mit einer eigenen Warentransport­versicherung – auch bei Nutzung von Firmen­fahrzeugen.

  • Rechtsschutz­versicherung

    Die verschiedenen Haftpflicht­versicherungen bieten Rechtsschutz bei Schadensersatz­ansprüchen. Die Rechtsschutz­versicherung ist eine wichtige Ergänzung. Sie trägt die Anwalts- und Gerichts­kosten, wenn Sie selbst um Ihr gutes Recht kämpfen müssen – zum Beispiel gegen säumige Zahler, vertrags­brüchige Lieferanten, im Streit mit dem Finanzamt oder mit einer Genehmigungs­behörde.

  • Cyberrisiko-Versicherung

    Die Cyber­versicherung beschäftigt sich mit den vielfältigen Gefahren des Internets. Hier geht es um fremde und eigene Schäden in Zusammenhang mit Informations­sicherheits­verletzungen. Damit sind Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von elektronischen Daten oder von informations­verarbeitenden Systemen in Ihrem Unternehmen gemeint.