Berufsbetreuerin bereitet am Schreibtisch Unterlagen vor - Haftungsrisiken vermeiden, wenn doch ein Fehler auftritt, hilft die Vermögensschadenhaftpflicht
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Vermögensschaden­haftpflichtversicherung für Berufsbetreuer

  • Pflichtversicherung seit 01.01.2023
  • Vergleich der wichtigsten Versicherer
  • Tarife ab 14,53 € monatlich
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Berufsbetreuerin bereitet am Schreibtisch Unterlagen vor - Haftungsrisiken vermeiden, wenn doch ein Fehler auftritt, hilft die Vermögensschadenhaftpflicht
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Versicherungspflicht für Berufsbetreuer

Als Berufsbetreuer verdienen Sie hohe Anerkennung für Ihre verantwortungsvolle Tätigkeit. Mit der Reform des Betreuungsrechts 2023 hat der Gesetzgeber die Weichen für eine hohe Qualität der gesetzlichen Betreuung gestellt. Falls doch einmal Fehler passieren und der zu Betreuende oder andere Personen dadurch einen Schaden erleiden, tritt die Vermögensschaden­haftpflichtversicherung des Berufsbetreuers ein. Experten der Versicherung prüfen, ob Ersatzansprüche begründet und ihrer Höhe nach berechtigt sind. Für begründete und angemessene Forderungen wird geleistet. Gegen unberechtigte Forderungen verteidigt der Versicherer den Berufsbetreuer und übernimmt die dabei entstehenden Kosten.

  • Die Vermögensschadenhaftpflicht ist seit dem 1. Januar 2023 für Berufsbetreuer gesetzlich vorgeschrieben.
  • Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro je Versicherungsfall und muss viermal jährlich zur Verfügung stehen. Insgesamt sind also mindestens Forderungen bis 1.000.000 Euro pro Jahr zu versichern.

Welche Haftpflichtversicherung ist die richtige?

Berufsbetreuer haben weit überwiegend geistige Tätigkeiten. Sie verwalten Angelegenheiten des Betreuten, organisieren, prüfen Sachverhalte, beraten ihn und seine Angehörigen. Geht hierbei etwas schief, entstehen „echte“ Vermögensschäden. Das sind Vermögensverluste, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Beispiel: Der Betreuer versäumt die Frist für einen Rentenantrag, sodass ein Teil der Rentenansprüche verfallen ist. So ein Fehler kann den Betreuten einige tausend Euro kosten, und der Betreuer muss den Schaden ersetzen. Die Vermögensschadenhaftpflicht, auch Berufshaftpflichtversicherung genannt, ist die wichtigste – und seit 2023 auch gesetzlich verpflichtende – Versicherung. Ausschließlich über diesen Vertrag sind „echte“ Vermögensschäden versichert.

Beispiele für echte Vermögensschäden:

  • Versäumnis, Forderungen des Betreuten vor der Verjährung geltend zu machen
  • Versäumte oder verspätete Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
  • Nichtzustellung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an Vertragspartner
  • Unterlassene Anzeige von Pflichtwidrigkeiten an das Gericht
  • Ungenügende Überwachung des Vormunds

Die Betriebshaftpflicht kann zusätzlich ausgewählt werden. Die Erfahrung zeigt zwar, dass durch die Arbeit des Berufsbetreuers selten Personen- oder Sachschäden entstehen. Möglich sind sie aber trotzdem, zum Beispiel, wenn der Betreuer einen Bürobetrieb hat und ein Klient dort wegen eines unsauber verlegten Kabels stürzt. Wegen der nach dem Gesetz unbegrenzten Verpflichtung zum Schadensersatz ist auch die Betriebshaftpflicht dringend zu empfehlen. Versichert sind Personen- und Sachschäden sowie die daraus entstehenden Vermögensfolgeschäden (zum Beispiel Behandlungskosten, Einkommensausfall, Schmerzensgeld).

Beispiele für Personen- und Sachschäden:

  • Bei einem Beratungsgespräch verschüttet der Betreuer heißen Kaffee. Der Klient erleidet eine Verbrühung an der Hand, außerdem wird seine Kleidung verschmutzt.
  • Beim Verschieben eines Tisches in der Wohnung des Betreuten wird der Parkettboden zerkratzt. Es fallen Reparaturkosten an.

Empfehlung für Berufsbetreuer

„Ist ein Büro angemietet oder werden Angestellte beschäftigt, empfehlen wir dem Berufsbetreuer, die Betriebshaftpflichtversicherung mit abzuschließen. Über diese sind Sachschäden (auch z. B. Schäden an den gemieteten Büroräumen, sogenannte Mietsachschäden) und auch Personenschäden versichert.“

Tel.: 030-30345679 (Mo-Fr 9-16 Uhr)

– Jörg Wienbreyer, Gründer Finanzchecks

Haftpflicht für Berufsbetreuer – Beratung ohne Haftungsrisiken?

Als selbstständiger Berufsbetreuer bewegen Sie sich ständig im Spannungsfeld zwischen Betreuten, Angehörigen, Krankenkassen und Ämtern. Bei Missverständnissen oder Fehlern können leicht Schadenersatzansprüche in erheblicher Höhe entstehen. Die persönliche Haftung des Berufsbetreuers kann vermieden werden, indem eine Vermögensschadenhaftpflicht abgeschlossen wird.

Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass eine unbegrenzte Nachhaftung im Versicherungsschutz inkludiert ist. Das bedeutet, dass Pflichtverletzungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags begangen wurden, aber erst nach dessen Ende zu einem Schaden beim Betreuten führen, mitversichert sind, und das ohne Nachmeldefrist.

Berufsbetreuer berät Betreuten im Büro
Als Berufsbetreuer ohne Haftungsrisiken beraten.

Wer ist von der Versicherungspflicht betroffen?

Alle selbstständigen Berufsbetreuer sowie angestellte Mitarbeiter eines Betreuungsvereins (sogenannte Vereinsbetreuer) sind von der neuen gesetzlichen Regelung betroffen. Gleiches gilt für Rechtsanwälte und Steuerberater, die eine Tätigkeit als Betreuer ausüben. Diese Personengruppen benötigen einen separaten Vertrag, da die gesetzlich geforderte Versicherungssumme zusätzlich zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO bzw. § 67 StBerG zur Verfügung stehen muss.

Welche Versicherungssumme?

Voraussetzung für die Berufsausübung als Betreuer ist nach dem Gesetz eine Vermögensschaden­haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro pro Jahr (vierfache Maximierung). Alternativ kann eine Versicherungssumme von beispielsweise 500.000 Euro oder höher mit zweifacher Maximierung abgeschlossen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Versicherungssumme von mindestens 1.000.000 Euro pro Jahr den Geschädigten zur Verfügung steht. Ohne diesen Nachweis erhalten Sie keine behördliche Zulassung als Berufsbetreuer.

In unserem Online-Rechner finden Sie ausschließlich Tarife, die mindestens diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Tabelle zeigt die Auswahl der Versicherungssumme unserer Kunden für die Vermögensschadenhaftpflicht
Richtige Versicherungssumme für die Vermögensschadenhaftpflicht wählen

Was deckt die Vermögensschadenhaftpflicht für Berufsbetreuer ab und was nicht?

versichert ist
  • Absicherung gegen Ansprüche aus öffentlichem Recht
  • Abwicklungstätigkeit nach dem Tod eines Betreuten
  • Nachhaftung bei Aufgabe der Betreuertätigkeit
  • Schäden durch Verzögerung der Leistung
  • Vertragliche Haftung (über gesetzliche Haftung hinaus)
  • Termin- und Fristversäumnis, beispielsweise durch Planungsfehler
  • Fehlerhafte Beratung und Aufklärung
  • Verletzung von Rechten zum Schutz vor Diskriminierung
  • Datenschutzverstöße
  • Verletzung gewerblicher Schutz- und Wettbewerbsrechte
  • Internet-Risiko, etwa die Übertragung von Viren, Trojanern
  • Folgeschäden bei Versäumnissen zu Sozialversicherungsverhältnissen
  • Passive Rechtsschutzfunktion, also Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen mit Hilfe und auf Kosten des Versicherers
ausgeschlossen sind
  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
  • Schäden durch bewusst pflichtwidriges Handeln
  • Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung
  • Geldstrafen, Bußen, Entschädigungen mit Strafcharakter
  • Schäden durch Kauf oder Verkauf von Wertpapieren (optional zu versichern)
  • Folgeschäden aus nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossenen, erfüllten oder fortgeführten privaten Versicherungsverträgen

Experten-Tipp „Erweiterte Tätigkeit“

„Haftpflicht-Tarife am Markt unterscheiden häufig auch Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit. Beispiel: Der Betreute besitzt Wertpapiere oder ist gar Inhaber eines Gewerbebetriebes. Über den Online-Rechner lassen sich die Tarife filtern, die bei vorhandenem Risiko auch hierfür Versicherungsschutz bieten.“

Tel.: 030-30345679 (Mo-Fr 9-16 Uhr)

– Martin Butters, CEO & Gründer Finanzchecks

Vermögensschäden aus den Schadenakten der Versicherer

Ein Berufsbetreuer reicht versehentlich einen Antrag auf Beihilfe für den Betreuten zu spät bei der Beihilfestelle ein. Dadurch ist der Anspruch verjährt. Die Angehörigen des Betreuten fordern den Betrag daraufhin in voller Höhe vom Betreuer. Auch hier kommt der für den Schaden auf.

Ein Berufsbetreuer hatte übersehen, dass wegen ausbleibender Pachtzinszahlungen die Einnahmen der Betreuten nicht mehr ausreichten, um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Nachdem der Beitragseinzug der Krankenkasse misslang und auch nach einer Nachfrist der Beitrag ausblieb, kündigte die Kasse. Dadurch erhielt der Betreute im Pflegeheim keine Leistungen mehr – die Sozialhilfe streckte für 15 Monate die Kosten vor und wollte später vom Berufsbetreuer Kostenersatz im sechsstelligen Bereich. Der Berufsbetreuer bestritt grob fahrlässiges Verhalten. Das Landessozialgericht Darmstadt sprach ihn frei, da kein sozialwidriges Verhalten vorlag, sondern „nur“ pflichtwidriges Verhalten gegenüber dem Betreuten (Az.: L 4 SO 193/17). Vor einem Zivilgericht könnten die Angehörigen Schadensersatz vom Betreuer verlangen. Auch hier würde die Haftpflichtversicherung helfen.

Wegen Arbeitsüberlastung versäumte ein Berufsbetreuer, die eingehende Post und die Kontoauszüge des Betreuten zeitnah zu kontrollieren. Nachzahlungen für Energiekosten, die von den Stadtwerken abgebucht wurden, führten dazu, dass der Saldo des Kontos ins Minus ging. Dadurch fielen Dispo-Zinsen an. Außerdem schlugen weitere Zahlungen per Eizugsermächtigung fehl, wodurch Gebühren für Rücklastschriften und Mahnkosten entstanden. Den Gesamtschaden übernimmt nach Prüfung die Vermögensschadenhaftpflicht.
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Der Jahresbeitrag zur Vermögensschadenhaftpflicht kann je nach Art, Anzahl und Umfang der Betreuungen erheblich unterschiedlich sein. Ein Existenzgründer im Bereich der Berufsbetreuung, der ohne Mitarbeiter startet, einen erwarteten Jahresumsatz von 25.000 Euro hat und eine gewünschte Versicherungssumme von 250.000 Euro für Vermögensschäden plant, zahlt laut aktuellem Tarifvergleich zwischen 14,53 Euro und 37,11 Euro monatlich (Vertragslaufzeit 3 Jahre). Bei höheren Deckungssummen von 2.000.000 Euro steigen die Beiträge auf bis zu 200 Euro monatlich. Der Finanzchecks Online-Rechner zeigt abhängig von den eingegebenen Informationen zu Ihrer Betreuungstätigkeit diese Unterschiede deutlich auf.

Rabatte im Online-Rechner, die zu Beitragsermäßigungen führen, sind insbesondere für Existenzgründer (bis zu 50 Prozent) oder bei längeren Laufzeiten von mehr als einem Jahr (bis zu 10 Prozent) verfügbar. Diese Rabatte werden bei der Berechnung automatisch berücksichtigt.

Im Leistungsvergleich wurde jeder Tarif von unseren Experten unter die Lupe genommen und mit bis zu fünf Sternen bewertet. So finden Sie das für Sie persönlich beste Preis-Leistungs-Verhältnis.

Wie viel kostet eine Haftpflichtversicherung für Berufsbetreuer?

Einzelunternehmer (Existenzgründer): Umsatz 25.000 €
Versicherungssumme: 250.000 €
Vermögensschäden
Selbstbeteiligung: 250 €
Versicherungsbeitrag: ab 14,53 € monatlich